Vorstand

1. Vorsitzender          Ulrich Sander             0173 2828755

2. Vorsitzender          Ralf Schumacher      0172 6205049

Verwaltungswartin   Nicole Heimeshoff    0172 2871810

Jugendwartin            Hannah Sander          0172 3858309

1. Sportwart               Frank Schulte             0172 2810554

2. Sportwart               Ralf Schumacher       0172 6205049

Pressewart                 Markus Guski             0172 2841318



Satzung

§1.   Name, Sitz, Geschäftsiahr
Der Verein führt den Namen "Gelsenkirchener Tennisklub e.V." und hat seinen Sitz in Gelsenkirchen. Die Farben sind: schwarz, weiß, grün. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2.   Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung, und zwar durch Pflege des Tennissports.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§3.   Organe des Vereins
Die Organe sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
d) der Sportausschuss
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

 

§4.   Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
1) aktiven Mitgliedern, die den Tennissport ausüben,
2) inaktiven Mitgliedern, die am Tennissport nicht teilnehmen,
3) jugendlichen Mitgliedern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
4) Zeitmitgliedern, die nur zu bestimmten begrenzten Zeiten am Spiel teilnehmen (Studenten, Soldaten),
5) Ehrenmitgliedern, die sich um den Tennisklub besonders verdient gemacht haben.

 

§5.   Aufnahme von Mitgliedern
Über das Aufnahmeverfahren gibt sich der Verein besondere Richtlinien, die vom Vorstand mit Zustimmung des Beirates beschlossen werden.
Der Wechsel einer Mitgliedschaft – aktiv in passiv – muss bis spätestens zum Ende des laufenden Geschäftsjahres für das nächste Geschäftsjahr dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
Der Vorstand hat über die Übernahme bzw. Nichtübernahme von jugendlichen Mitgliedern in die sonstige Mitgliedschaft durch besonderen Beschluss zu entscheiden. Jugendliche Mitglieder, die in die sonstige Mitgliedschaft nicht übernommen werden, scheiden mit Ende des Geschäftsjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, aus.
Jugendlichen Mitgliedern steht gegen den Beschluss des Vorstandes bei Nichtübernahme der Einspruch gemäß § 9 zu.
Die Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes und des Beirats mit ¾ Mehrheit gewählt.

 

§6.   Rechte und Pflichten
Sämtliche Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
Die jugendlichen Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§7.   Beiträge
Der Jahresbeitrag wird auf der Hauptversammlung festgesetzt. Im Bedarfsfalle können außerordentliche Umlagen erhoben werden, über deren Notwendigkeit und Höhe die zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließt. Der Jahresbeitrag wird gestaltet für aktive Mitglieder, inaktive Mitglieder, jugendliche Mitglieder und Zeitmitglieder. Für Ehegatten und Kinder von Mitgliedern kann Beitragsermäßigung gewährt werden. Zahlungstermin ist der 15.03 eines jeden Jahres. Säumniszuschläge von 10% werden ab dem 15.04 erhoben. Erst nach Erfüllung der Beitragsverpflichtung ist ein jedes Mitglied berechtigt, am Spielbetrieb teilzunehmen.

 

§8.   Gäste
Jedes Mitglied hat das Recht, nach Rücksprache mit dem Vorstand Gäste zum Spiel mitzubringen. Sie haben einen Spielbeitrag zu zahlen, dessen Höhe durch den Vorstand jährlich neu festgesetzt wird. In der Platzbelegung steht den Mitgliedern des Klubs gegenüber den Gästen das Vorrecht zu. Ortsansässige können zweimal als Gäste am Spiel teilnehmen, sofern sie die Absicht haben, dem Klub beizutreten.

 

§9.   Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tode des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliedschaft,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Geht die schriftliche Erklärung bis zum 31.10. eines Kalenderjahres ein, beendet sie die Mitgliedschaft zum Schluss eines Kalenderjahres; später eingehende Erklärungen beenden die Mitgliedschaft zum Schluss des nachfolgenden Kalenderjahres.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, das per Einschreiben zu erfolgen hat, ein Monat verstrichen ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Für die Zustellung ist die Adresse maßgeblich, die das Mitglied dem Verein zuletzt mitgeteilt hat.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins in der Öffentlichkeit;
b) ehrenrühriges oder in grober Weise unkameradschaftliches oder unsportliches Verhalten;
c) in grober Weise unkameradschaftliches oder unsportliches Verhalten, soweit es mit dem Verein in Zusammenhang steht;
d) mutwillige Beschädigung von vereinseigenen Einrichtungsgegenständen;
e) wiederholte Verstöße gegen Platz-, Haus- und Spielordnung sowie Anordnungen des Gesamtvorstandes trotz schriftlicher Anmahnung des Gesamtvorstandes.
Vor Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss muss durch den Vorstand einstimmig erfolgen. Gegen den schriftlich begründeten Beschluss des Vorstandes ist der Einspruch an den Beirat innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen seit postalischem Zugang der Vorstandsentscheidung zugelassen. Die Versendung erfolgt per Einschreiben mit Rückschein. Über den Einspruch entscheiden der Vorstand und der Beirat. Deren Entscheidung bedarf eines Beschlusses mit einer Mehrheit von insgesamt ¾. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch rechtzeitige Austrittserklärung, Tod, Streichung von der Mitgliedschaft oder Ausschluss aus dem Verein im laufenden Kalenderjahr besteht die Beitragspflicht bis zum 31.12. des Kalenderjahres fort

 

§10.   Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden,
Verwaltungswart,
1. Sportwart,
2. Sportwart,
Jugendwart und
Pressewart.
Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch Zuruf, auf Antrag von mindestens 6 anwesenden Mitgliedern durch Stimmzettel, mit absoluter Mehrheit auf zwei Jahre gewählt; eventuell finden Stichwahlen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe bindender Verpflichtungen für den Verein genügen die Unterschriften zweier Vorstandsmitglieder. Der Vorstand bleibt bis zum Schluss der die Neuwahl tätigenden Mitgliederversammlung im Amt.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand entscheidet in den durch die Satzung festgesetzten Fällen. Seine Beschlüsse erfolgen mit Stimmenmehrheit, falls nicht anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Leiter der Vorstandssitzung.

 

§11.   Beirat
Der Beirat besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit. Der Beirat hat zur Wahrung des Vereinsansehens das gesamte Vereinsleben zu überwachen und den Vorstand in allen Angelegenheiten zu beraten.

 

§12.   Sportausschuss
Der Sportausschuss besteht aus:
1) dem Sportwart,
2) dem Jugendwart,
3) den Mannschaftsführern.
Der Sportausschuss regelt den Spielbetrieb auf den Plätzen nach einer von ihm aufgestellten Spielordnung. Seinen Anordnungen hat sich jeder Spieler zu fügen.
Bei Beschwerden über seine Verfügungen entscheidet der Vorstand.

 

§13.   Vereinsstrafen
Der Vorstand ist berechtigt, Sportverfehlungen und Verstöße gegen Anordnungen des Vorstandes und des Sportausschusses durch Vereinsstrafen unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu ahnden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes gemäß § 9 entsprechend.

 

§14.   Gewinne, Vergütung
Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates erhalten keine Vergütung. Ihre Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich.
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen auch nicht durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§15.   Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich im ersten Quartal statt, eine außerordentliche aufgrund Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von mindestens dreißig Mitgliedern.
Sämtliche Mitgliederversammlungen sind vom ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlungen werden vom ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet; bei der Wahl des ersten Vorsitzenden überträgt die Mitgliederversammlung die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem anderen anwesenden Mitglied.
Die Mitgliederversammlung ist in den ihr durch Satzung oder Gesetz übertragenen Angelegenheiten zuständig und wählt den Vorstand, den Beirat und zwei Kassenprüfer..
Die Beschlüsse erfolgen stets durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nicht ein anderes Verhältnis vorsieht. Im Falle der Satzungsänderung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder Änderung des Vereinszwecks, ist ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende oder der Leiter der Versammlung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

 

§16.   Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung sind die Verbindlichkeiten sofort zu berichtigen.
Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins an die Stadt Gelsenkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Dieses gilt auch bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.